In Italien existiert bisher keine allgemeine Vorschrift, die das Campen regelt. Was es gibt, sind Regelungen von einzelnen Gebieten, Naturparks und Regionen, die festlegen, wie und im welchen Umfang man zelten und campen kann. Die Regierung in Italien hat in den vergangenen Jahrzehnten die Regulierung des Tourismussektors auf die einzelnen Regionen, Provinzen und Gemeinden übertragen. Diese erlassen und modifizieren Vorschriften durch das Gesetzesdekret 31/3/1998 Nr. 112. Somit ist es nun aktuell in Italien so, dass nicht jede Gemeinde beispielsweise das freie Campen, die Dauer und den Umfang des Zeltens regelt. Freies Camping in Italien muss also vorab gut geplant sein. Hilfreich sind dabei die regionalen Gesetze und Verordnungen, die ich nachfolgend aufgeführt habe.

Val Maira - Blick auf den Campingplatz im Tal
Val Maira – Blick auf den Campingplatz im Tal

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Wo ist freies Campen erlaubt?

Sofern kein deutlich sichtbares Schild durch die örtlichen Behörden aufgestellt wurde, dass an dieser Stelle das freie Campen ausdrücklich verboten ist, so ist freies Campen weiterhin erlaubt und möglich.

Dort, wo Camping verboten ist, darf jedoch von der Abenddämmerung bis zum Morgengrauen mit oder ohne Zelt nächtlich campiert werden. Dies regelt der Begriff Camping in Italien.

Was versteht man in Italien unter Camping?

In Italien versteht man unter Camping das Aufstellen von Zelten von mindestens 48 Stunden oder das Aufrechterhalten des Zeltes zumindest während des Tageslichts.

Zelten und Biwakieren ist oft auf Antrag möglich

Viele Gemeinden in Italien haben in ihren Verordnungen eine Möglichkeit geschaffen, dass das Zelten oder Biwakieren auf Antrag möglich ist. Oft reicht auch bereits eine einfache Mitteilung an das Bürgermeisteramt aus.

Ein Zelten und Campen in Naturparks ist möglich, jedoch gibt es Ausnahmen, wenn es sich beispielsweise um besondere Schutzgebiete handelt, für die Zugangsbeschränkungen gelten.

Campen auf privaten Grundstücken

Auf allen privaten italienischen Grundstücken ist das Aufstellen von Zelten, Campingwagen, Camper und ähnlichen Bauten immer nach vorheriger Genehmigung des Eigentümers erlaubt. Die Dauer kann dabei unbegrenzt sein. Man kann also so lange bleiben wie man möchte, sofern der Eigentümer des Grundstücks dies erlaubt.

Campingplätze in Küstennähe

Die Campingplätze in Küstennähe sind häufig mit Privatstränden verknüpft und bieten in der Regel neben exklusivem Strandzugang auch eine gewisse Sauberkeit. Zumeist kann sich die Ausstattung mit relevanter Infrastruktur wie öffentlichen Toiletten, Gastronomie, Liegestühlen, Sonnenschutz und qualifizierten Bademeistern sehen lassen. Allerdings sind einige Serviceleistungen am Strand mit Zusatzkosten verbunden und sollten in der
Reisesaison idealerweise mit dem Stellplatz zusammen vorab gebucht werden. Es gibt eine Reihe von Buchungsplattformen für Campingplätze, die zu empfehlen wären. Die Adria ist mit die günstige Variante, Camping und Badeurlaub in Italien zu verbinden.

Campen in den Abruzzen

In den Abruzzen wird zwischen vorübergehenden Campingplätzen und freien sowie isolierten Campingplätzen unterschieden. Das Regionalgesetz Nr. 16 aus dem Jahr 2003 beschreibt in Artikel 8 vorübergehende Campingplätze, die von gemeinnützigen Vereinen für eine Höchstdauer von 30 Tagen genutzt werden dürfen. Im Artikel 9 hingegen sind die freien und isolierten Campingplätze beschrieben, die mit Schildern gekennzeichnet sind. Sie dürfen nicht mehr als 25 Stellplätze umfassen und auch nicht mehr als 100 Personen aufnehmen wie beispielsweise bei sogenannten „städtischen Campingplätzen“.

Campen in Apulien

In Apulien (Puglia) regelt das Regionalgesetz Nr. 11 von 1999 in den Artikeln 20 bis 23 die in Apulien gültigen Arten von Campingplätzen wie Naturcampingplätze, mobile Campingplätze, freie und isolierte Campingplätze. Jede Form unterliegt strengen Regeln. Selbst das Campen auf einem Privatgrundstück ist in Apulien dem Bürgermeister vorab anzumelden. Zudem ist er befugt, beispielsweise Touristen, das Campen auf freien und isolierten Flächen, die er zuweist, zu gestatten.

Campen in der Basilikata

Wer in der Basilikata frei campen möchte, muss einen Antrag bei der Gemeinde stellen. Darin enthalten sollte der Zeitraum, die Teilnehmeranzahl, das Gebiet und die Art des Campens (Wohnmobil, Zelt usw.) sein.

Campen in der Emilia-Romagna

Im Regionalgesetz Nr. 16 von 2014 ist in Artikel 41 das Verbot des freien Campings enthalten. Damit schließt sich die Emilia-Romagna an Venetien an und verbietet das freie Campen.

Campen in Friaul-Julisch Venetien

Das freie Campen ist in der Region Friaul-Julisch Venetien strengstens untersagt. Naturparks und Reservate legen ihre eigenen Regeln fest.

Campen in Kalabrien

In Artikel 15 des Regionalgesetzes Nr. 28 Kalabriens aus dem Jahr 1986 sind nur Regelungen zu Campingplätzen von gemeinnützigen Vereinen geregelt. Für mobile mobile Campingplätze muss beim Bürgermeister der Gemeinde ein spezieller Antrag gestellt werden. Wer frei Campen möchte, sollte ebenso beim Bürgermeister vorstellig werden und ihn um Erlaubnis fragen, auch wenn im Regionalgesetz nichts derartiges verankert ist.

Camping in Kampanien

Das Campen in Kampanien ist im Regionalgesetz Nr. 5 aus dem Jahr 2001 geregelt.

Campen im Latium

In Artikel 5 des Regionalgesetzes Latium Nr. 59 vom 3. Mai 1985 ist eine Erlaubnis zum freien Campen enthalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So heißt es, dass der Bürgermeister des Gebiets einzelnen Urlaubern die Genehmigung erteilen kann, für höchstens 15 Tage frei und isoliert zu campen. Jedoch erst, nachdem er sich von den Mindestanforderungen an Hygiene, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit persönlich überzeugt hat.

Camping in Ligurien

Bisher hat die Region Ligurien keine Regelung zum freien Campen getroffen. Weder im Regionalgesetz noch in anderen Verordnungen ist ein freies Campen geregelt. Dies bedeutet, dass es anzuraten ist, vorab bei der entsprechenden Gemeinde anzufragen, ob man seine Zelte aufschlagen kann oder seinen Camper für einen bestimmten Zeitraum abstellen darf. Allenfalls drohen in Ligurien wie auch in anderen Regionen Italiens erhebliche Bußgelder.

Campen in der Lombardei

Die Lombardei muss eine Genehmigung bei der entsprechenden Gemeinde für das freie Campen eingeholt werden. Bisher wird im Regionalgesetz Nr. 15 von 2007 nichts zum freien Campen geregelt. Es steht also noch eine direkte Regelung aus.

Campen in den Marken

Gemäß der Referenzverordnung Nr. 9 vom 11.7.2006 ist in der gesamten Region Marken das freie Campen erlaubt, jedoch nur, wenn eine Genehmigung bei der Gemeinde beantragt wurde.

Camping im Piemont

Das Regionalgesetz Nr. 54 aus dem Jahr 1979 sieht in Artikel 16 das freie Campen im Piemont vor. Dabei ausgelassen ist das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Zelten oder anderen mobilen Unterkünften in einem Zeitraum von nicht länger als 48 Stunden an Orten, an denen keine zugelassenen Campingplätze zur Verfügung stehen. Unterschieden werden im Piemont zudem zwischen mobilen Campingplätzen, festen Campingplätzen, Wandercampingplätzen und landwirtschaftlich genutzten Campingplätzen, die allesamt bestimmten Regelungen unterliegen. Zudem existieren „Miniparkplätze“, die mit einem Stern gekennzeichnet sind und die höchstens 30 Stellplätze umfassen (Regionalgesetz 54/79).

Camping in Sardinien

Auf Sardinien ist das freie Campen verboten. Dies regelt die Regionalverordnung vom 13.06.2014 in Artikel 3 Buchstabe D.

Campen in Sizilien

Die Region Sizilien verfügt über ein eigenes Gesetz, das sogenannte Regionalgesetz Nr. 14 vom 13/03/82 zur Regelung von Anlagen im Freien, sprich für ein Camping im Freien. Dieses Gesetz bezieht sich auf Parkplätze innerhalb von Campingplätzen. Stellplätze für Wohnmobile werden somit nicht als autonome und eigenständige Anlagen betrachtet. Gemeinden, die keine Campingplätze haben, können ausgestattete Flächen zum Campen für maximal 24 aufeinanderfolgende Stunden einrichten.

Campen in der Toskana

Das Konsolidierungsgesetz vom 23.3.2000, Nr. 42, enthält nichts Konkretes zum freien Campen in der Toskana, sondern verweist nur auf bestimmte Vorschriften für organisiertes Camping. In Bezug auf das freie Zelten wird vermerkt: „Das gelegentliche Aufstellen von Zelten oder anderen mobilen Unterkünften unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Konsolidierungsgesetzes“. Daher sollten Urlauber für ein Camping in Italien, speziell in der Toskana, vorab lieber bei der Gemeinde nachfragen, ob in dem Gebiet die Zelten aufgeschlagen werden können oder nicht.

Camping in Trentino-Alto Adige

Im Trentino-Südtirol ist das freie Campen verboten, jedoch gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn es keine ausdrücklichen Verbote der zuständigen Behörden des Gebiets gibt, dann kann für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Stunden gezeltet werden.

Campen in Umbrien

In Umbrien sieht es schon anders aus: Hier bestimmt jeder Naturpark, jede Gemeinde selbst, ob und in welchem Umfang man seine Zelte aufschlagen kann. In Naturparks ist das Campen in Umbrien beschränkt, allerdings hat jeder Park Formulare zur Beantragung einer Genehmigung zum Campen. Im Regionalgesetz Nr. 13 von 2013 ist in Artikel 37 das vorübergehende Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie ähnlichen mobilen Unterkunftsfahrzeugen verankert. Jede Gemeinde kann Flächen zur Verfügung stellen, die ausschließlich für Campingfahrzeuge für vierundzwanzig Stunden vorbehalten sind. Zudem darf ein Campingwagen nur bis zu einer Höchstdauer von achtundvierzig Stunden abgestellt werden, wenn es keine Unterkünfte gibt. In Umbrien sind gemäß Artikel 185 Absatz 7 der Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30. April 1992 der neuen Straßenverkehrsordnung Kurzzeitparkplätze eingerichtet worden, die ebenso von den Gemeinden geregelt werden. Wer also in Umbrien frei campen möchte, sollte unbedingt vorab bei der Gemeinde die Höchstdauer anfragen.

Camping im Valle d’Aosta

Im Aostatal ist das freie Campen lediglich oberhalb einer Höhe von 2.500 Metern und nur von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang erlaubt. Verboten hingegen ist gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 8 von 2002 das Biwakieren in Zelten nahe der Schutzhütten und im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Gran Paradiso.

Camping in Venetien

Im Veneto (Venetien) sieht das Regionalgesetz Nr. 40 aus dem Jahr 1984 in Artikel 12 ein absolutes Campingverbot außerhalb der eingerichteten Gebiete vor. Daher ist ein freies Campen in Venetien ausdrücklich untersagt, sofern es nicht auf einem Campingplatz stattfindet. Generell muss gesagt werden, dass ein Camping in Italien auf einem ausgeschilderten und kommerziell betriebenen Campingplatz stets erlaubt ist.